Statuten Frauenverein Bergmeilen
1. Name, Sitz und Zweck
Unter der Bezeichnung „Frauenverein Bergmeilen“ besteht am Domizil der
jeweiligen Präsidentin ein Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB. Sein Domizil
befindet sich an jenem seiner jeweiligen Präsidentin, welche Wohnort und
Adresse in der Wacht Bergmeilen haben muss.
Der Frauenverein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er
stellt sich die Aufgabe, vorwiegend zugunsten Bergmeilens und seiner
Bevölkerung auf sozialem und kulturellem Gebiet zu wirken und
diesbezüglich Institutionen nach Kräften zu unterstützen. Er will sich auch der
älteren Generation und der Jugend annehmen und fördert den
gesellschaftlichen Kontakt unter seinen Mitgliedern.
2. Mitgliedschaft
Mitglied des Frauenvereins Bergmeilen kann jede Frau ab zurückgelegtem
18. Altersjahr sein.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied, welches den
Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann auf begründeten Antrag des
Vorstandes hin durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Wer
dem Verein während 20 Jahren angehört oder sich um den Verein besonders
verdient macht, wird zum Ehrenmitglied ernannt.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit jeweils auf Ende eines Jahres
erfolgen.
Jedes Mitglied zahlt dem Verein den Jahresbeitrag, welcher alljährlich durch
die Generalversammlung festgesetzt ist.
3. Organisation
3.1 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Frauenvereins
Bergmeilen. Sie findet jährlich im Laufe des ersten Quartals des neuen
Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen. Als Vereinsjahr gilt das
Kalenderjahr.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit
durchgeführt werden, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder
ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Die Einladung zur Generalversammlung wird im Voraus schriftlich
zugestellt, unter Angaben der zu Behandlung gelangenden Traktanden.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
Die Generalversammlung hat über folgende Geschäfte Beschluss zu
fassen:
a) Abnahme der Jahresberichte und der Fachkommissionen und
Orientierung über Mutationen
b) Abnahme der Jahresrechnung
c) Abnahme des Revisionsberichtes
d) Décharge-Erteilung an den Vorstand
e) Schwerpunkte der Vereinstätigkeit im kommenden Jahr
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Wahl der Präsidentin
h) Wahl der Vorstandmitglieder
i) Wahl der Revisorinnen
k) Behandlung von Aufträgen der Mitglieder, die spätestens 14 Tage vor
der Generalversammlung eingereicht worden sind.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Nur auf
Antrag von mindestens der Hälfte der an der Generalversammlung
Anwesenden, wird eine geheime Wahl oder Abstimmung durchgeführt.
3.2 Vorstand
Die laufenden Geschäfte des Frauenvereins Bergmeilen werden vom
Vorstand geführt.
Er besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Aktuarin, der
Quästorin und einer Beisitzerin.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wahlen
sind vom Vorstand jeweils so anzusetzen, dass die Amtsdauern gestaffelt
ablaufen. In der Regel ist in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu
wählen, und zwar im ersten Jahr Präsidentin und ein Vorstandsmitglied
und im zweiten Jahr die drei weitere Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Stimmenmehr. Für
den Frauenverein Bergmeilen zeichnen die Präsidentin oder die
Vizepräsidentin mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv.
3.3 Revisorinnen
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Revisorinnen. Sie prüfen
zuhanden der Generalversammlung den Rechnungsabschluss. Sie
nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
3.4 Kommissionen
Die Kommissionen unterstehen den Frauenvereinen Meilen.
Ein Jahresbericht wird von den Kommissionsvorsteherinnen jährlich den
Generalversammlungen vorgelegt. Dazu gehören auch die
Revisionsberichte über die Kommissionskassen. Die Revisionen werden
von den Vorstandsfrauen der Frauenvereine geführt.
Die Gründung und Auflösung einzelner Kommissionen erfolgt unter
Einbezug der Präsidentinnen der Vorstände aller Frauenvereine im
gegenseitigen Einverständnis.
Das Vermögen der betreffenden Kommission geht vollumfänglich zu
gleichen Teilen an die bestehenden Frauenvereine Meilen.
Die Auflösung muss an der Generalversammlung verabschiedet werden.
4. Weitere Bestimmungen
4.1 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen
Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
4.2 Statutenänderungen
Änderungen an den Statuten können durch die Generalversammlung
beschlossen werden, sofern mindestens drei Viertel der anwesenden
Mitglieder die ordnungsgemäss eingereichten Anträge gutheisst.
4.3 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einem
Quorum gemäss Ziff. 4.2 jederzeit aufgelöst werden. Er kann sodann
durch Vorstandsbeschluss aufgelöst werden, wenn er nur noch sieben
Mitglieder zählt.
Über das zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandene
Vermögen verfügt der Vorstand frei, im Sinne der Zweckbestimmung.
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 7. März 2008 in Meilen in Kraft.
Die Präsidentin: Silvia Wayandt
Die Aktuarin: Lilly Schnorf