Statuten Frauenverein Bergmeilen

 

1. Name, Sitz und Zweck

Unter der Bezeichnung „Frauenverein Bergmeilen“ besteht am Domizil der

jeweiligen Präsidentin ein Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB. Sein Domizil

befindet sich an jenem seiner jeweiligen Präsidentin, welche Wohnort und

Adresse in der Wacht Bergmeilen haben muss.

Der Frauenverein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er

stellt sich die Aufgabe, vorwiegend zugunsten Bergmeilens und seiner

Bevölkerung auf sozialem und kulturellem Gebiet zu wirken und

diesbezüglich Institutionen nach Kräften zu unterstützen. Er will sich auch der

älteren Generation und der Jugend annehmen und fördert den

gesellschaftlichen Kontakt unter seinen Mitgliedern.

 

 

2. Mitgliedschaft

Mitglied des Frauenvereins Bergmeilen kann jede Frau ab zurückgelegtem

18. Altersjahr sein.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied, welches den

Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann auf begründeten Antrag des

Vorstandes hin durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Wer

dem Verein während 20 Jahren angehört oder sich um den Verein besonders

verdient macht, wird zum Ehrenmitglied ernannt.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit jeweils auf Ende eines Jahres

erfolgen.

Jedes Mitglied zahlt dem Verein den Jahresbeitrag, welcher alljährlich durch

die Generalversammlung festgesetzt ist.

 

 

3. Organisation

3.1 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Frauenvereins

Bergmeilen. Sie findet jährlich im Laufe des ersten Quartals des neuen

Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen. Als Vereinsjahr gilt das

Kalenderjahr.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit

durchgeführt werden, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder

ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Die Einladung zur Generalversammlung wird im Voraus schriftlich

zugestellt, unter Angaben der zu Behandlung gelangenden Traktanden.

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Mitglied hat

eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.

Die Generalversammlung hat über folgende Geschäfte Beschluss zu

fassen:

a) Abnahme der Jahresberichte und der Fachkommissionen und

Orientierung über Mutationen

b) Abnahme der Jahresrechnung

c) Abnahme des Revisionsberichtes

d) Décharge-Erteilung an den Vorstand

e) Schwerpunkte der Vereinstätigkeit im kommenden Jahr

f) Festsetzung des Jahresbeitrages

g) Wahl der Präsidentin

h) Wahl der Vorstandmitglieder

i) Wahl der Revisorinnen

k) Behandlung von Aufträgen der Mitglieder, die spätestens 14 Tage vor

der Generalversammlung eingereicht worden sind.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Nur auf

Antrag von mindestens der Hälfte der an der Generalversammlung

Anwesenden, wird eine geheime Wahl oder Abstimmung durchgeführt.

 

3.2 Vorstand

Die laufenden Geschäfte des Frauenvereins Bergmeilen werden vom

Vorstand geführt.

Er besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Aktuarin, der

Quästorin und einer Beisitzerin.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wahlen

sind vom Vorstand jeweils so anzusetzen, dass die Amtsdauern gestaffelt

ablaufen. In der Regel ist in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu

wählen, und zwar im ersten Jahr Präsidentin und ein Vorstandsmitglied

und im zweiten Jahr die drei weitere Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner

Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Stimmenmehr. Für

den Frauenverein Bergmeilen zeichnen die Präsidentin oder die

Vizepräsidentin mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv.

 

3.3 Revisorinnen

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Revisorinnen. Sie prüfen

zuhanden der Generalversammlung den Rechnungsabschluss. Sie

nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

3.4 Kommissionen

Die Kommissionen unterstehen den Frauenvereinen Meilen.

Ein Jahresbericht wird von den Kommissionsvorsteherinnen jährlich den

Generalversammlungen vorgelegt. Dazu gehören auch die

Revisionsberichte über die Kommissionskassen. Die Revisionen werden

von den Vorstandsfrauen der Frauenvereine geführt.

Die Gründung und Auflösung einzelner Kommissionen erfolgt unter

Einbezug der Präsidentinnen der Vorstände aller Frauenvereine im

gegenseitigen Einverständnis.

Das Vermögen der betreffenden Kommission geht vollumfänglich zu

gleichen Teilen an die bestehenden Frauenvereine Meilen.

Die Auflösung muss an der Generalversammlung verabschiedet werden.

 

 

4. Weitere Bestimmungen

4.1 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das

Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen

Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

4.2 Statutenänderungen

Änderungen an den Statuten können durch die Generalversammlung

beschlossen werden, sofern mindestens drei Viertel der anwesenden

Mitglieder die ordnungsgemäss eingereichten Anträge gutheisst.

4.3 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einem

Quorum gemäss Ziff. 4.2 jederzeit aufgelöst werden. Er kann sodann

durch Vorstandsbeschluss aufgelöst werden, wenn er nur noch sieben

Mitglieder zählt.

Über das zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandene

Vermögen verfügt der Vorstand frei, im Sinne der Zweckbestimmung.

 

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 7. März 2008 in Meilen in Kraft.

Die Präsidentin: Silvia Wayandt

Die Aktuarin: Lilly Schnorf