Statuten
I. NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1 Der Frauenverein Bergmeilen wurde 1906 gegründet und besteht im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches unter dem Namen «Frauenverein Bergmeilen».
Art. 2 Der Frauenverein Bergmeilen stellt sich in den Dienst zeitgemässer sozialer Aufgaben und will durch gesellige und kulturelle Veranstal-tungen die Frauen von Bergmeilen einander näherbringen. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder des Vereins können alle weiblichen Personen werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren. Die Aufnahme neuer Mit-glieder erfolgt durch den Vorstand.
Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Art. 5 Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstös-sen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederver-sammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
III. VEREINSORGANE
Art. 6 Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisorinnen
Die Generalversammlung
Art. 7 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichtes
c) Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Wahl der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisorinnen
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie von Mitgliedern
g) Änderung der Statuten
h) Entscheid über Ausschlussrekurse
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwen-dung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unab-hängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 8 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und von der Präsidentin oder deren Stellvertreterin geleitet. Sie findet jährlich jeweils im ersten Kalenderquartal statt. Mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung sind die Mitglieder schriftlich, per Mail oder durch ein Inserat im Lokalblatt einzuladen, unter Aufführung der Traktanden. Anträge, welche an der Generalversammlung zur Behandlung kommen sollen, sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.
Der Vorstand ist berechtigt, ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen und ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
Art. 9 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr. Art. 18 bleibt vorbehalten. Bei Stimmengleichheit fällt die Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand
Art. 10 Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst. Ämterkumulation ist möglich. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angaben der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder wird eine ange-messene Entschädigung ausgerichtet.
Art. 11 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse und Entscheidungen zu, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
a) Die Leitung des Vereins und die Vertretung nach Aussen
b) Die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
c) Die Beschlussfassung über die ordentlichen Ausgaben des Vereins im Rahmen der Zweckbestimmungen (Art.2)
d) Das Erarbeiten des Jahresprogramms
e) Die Aufnahme neuer Mitglieder
f) Die Betreuung der einzelnen Kommissionen
g) Die Gründung bzw. Auflösung einzelner Kommissionen (Art. 15)
h) Vertreterinnen in Gemeindekommissionen vorschlagen.
Die Präsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Verhandlungen der Generalversammlung und des Vorstandes. Weitere Aufgaben des Vorstands sind:
- Verfassen und präsentieren eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Vereins
- Protokollieren der Verhandlungen der Generalversammlung und des Vorstandes
- Führen der Korrespondenz des Vereins
- Führen des Finanzwesens des Vereins und vorlegen der auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossenen Jahresrechnung an der Generalversammlung
- Führen des Mitglieder- und Adressenverzeichnisses.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Art. 12 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv die Präsidentin oder deren Stellvertreterin mit der Aktuarin oder Quästorin.
Die Rechnungsrevisorinnen
Art. 13 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ihnen obliegt es, die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Die Kommissionen
Art. 14 Die Kommissionen unterstehen den Frauenvereinen Meilen. Eine jährliche Revision wird von Vorstandsfrauen der Frauenvereine Meilen durchgeführt. Ein Kurzbericht wird von den Kommissionsvorsteherinnen jährlich der Generalversammlung vorgelegt. Eine Neugründung bzw. Auflösung einer Kommission erfolgt unter Einbezug der Präsidentinnen bzw. des Vorstandes aller Frauenvereine Meilen in gegenseitigem Einverständnis. Bei Auflösung geht das Vermögen vollumfänglich zu gleichen Teilen an die Frauenvereine Meilen. Eine Auflösung muss an der darauffolgenden Generalversammlung verabschiedet werden.
IV. FINANZEN
Art. 15 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Den Mitgliederbeiträgen (Jahresbeitrag)
- Freiwilligen Spenden
- Geschenke
- Zinsen des Vereinsvermögens
- Erträge aus besonderen Aktionen
- Den Einnahmen der Brockenstube und eventuell anderen Kommissionen, welche von allen Frauenvereinen von Meilen gemeinsam geführt werden.
Art. 16 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften nur das Vereinsvermögen. Dieses darf seinem Zweck nicht entfremdet werden. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
V. DATENSCHUTZ
Art. 17 Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Mitgliederdaten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 18 Für Statutenänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
Art. 19 Wird die Auflösung beschlossen, so tritt der Verein in Liquidität. Diese wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Generalversammlung damit nicht andere Personen beauftragt.
Art. 20 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21 Diese revidierten Statuen sind an der Generalversammlung vom 21. März 2025 genehmigt worden und ersetzen alle früheren Statuten. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar.
Meilen, 21. März 2025
Die Präsidentin: ____________________________________________
Karin Bösch
Die Aktuarin: ____________________________________________
Margrit Fankhauser